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Ratgeber zu Abitur, Studium und Karriere

14.04.2010
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Die Finanzierung des Praktikums

Hast Du einen Praktikumsplatz bekommen, werden eventuell weitere Schwierigkeiten auf Dich zukommen. Zum Beispiel die Finanzierung des Lebensunterhalts: In vielen Branchen (Medien, öffentlicher Dienst, sozialer Bereich) wird ein Praktikant nur schlecht oder gar nicht bezahlt. In Banken, Beratungen oder Kanzleien sieht es mit den Verdienstmöglichkeiten besser aus, teilweise werden aber auch hohe Ansprüche an die Vorbildung und Studienerfolge gestellt. Solange Du in Deinem Praktikum weniger als 400 Euro verdienst, bist Du nicht sozialversicherungspflichtig. Du musst also keine Steuern oder Abgaben bezahlen.

Die Arbeitszeit entspricht normalerweise der eines Vollzeit-Angestellten; Überstunden dürfen aber nicht verlangt werden. Wie andere Angestellte hast Du einen Urlaubsanspruch von zwei Tagen pro Monat, in dem Du als Praktikant angestellt bist.

Kindergeld

Egal ob Du ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum machst, beim Kindergeld macht das keinen Unterschied. Solange Du unter 25 Jahre alt bist, steht Dir weiterhin Kindergeld zu – solange Du nicht mehr pro Jahr verdienst als 1.932 Euro. Aber das dürfte bei Praktika eher selten der Fall sein.

BAföG

Wenn Du während des Studiums in den Semesterferien ein Blockpraktikum, ein Teilzeitpraktikum im Semester oder gar ein Praxissemester absolvierst, erhältst Du weiterhin wie gewohnt BAföG – solange es sich um Pflichtpraktika handelt. Dein Praktikumslohn wird allerdings bei der Berechnung des BAföG-Satzes miteinbezogen. Das bedeutet, dass Du während eines bezahlten Praktikums weniger BAföG erhältst.

Dies gilt auch, wenn Du vor dem eigentlichen Studienbeginn (also noch vor der Immatrikulation) ein Praktikum absolvierst, das für Dein angestrebtes Studium zwingend erforderlich ist. Trifft dies zu, kannst Du Dich auch ohne Studentenstatus um die Förderung durch BAföG bemühen. Allerdings wirkt sich auch hier Deine Praktikumsvergütung voll auf die Bestimmung des BAföG-Satzes aus, da es in diesem Fall keine Freibeträge gibt.

Wer ein freiwilliges Praktikum während der Semesterferien oder ein Teilzeitpraktikum während des Semesters absolviert, bekommt weiterhin BAföG. Allerdings wird auch hier der Verdienst angerechnet. Du hast deshalb BAföG-Anspruch, weil Du ja weiter studierst bzw. dieser sonst in den Semesterferien ja auch nicht endet.

Anders sieht es aus, wenn Du ein freiwilliges Praktikum in einem Urlaubssemester, vor oder nach dem Studium absolvierst: Dann wirst Du nicht mehr BAföG-gefördert.

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