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26.02.2009
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Deine Rechte als Praktikant

Von Kay Szantyr

Bei den einen ist das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben, den anderen geht es um Zusatzqualifikationen oder das Networking für die Zeit nach dem Studium. War ein Praktikum früher ein netter Zusatz im Lebenslauf, ist es heute - oder besser gleich zwei oder drei - verpflichtend für den, der problemlos in die Berufswelt einsteigen will. Das wissen die Unternehmen und bieten "Praktika" an, in denen der Praktikant zwar Arbeitserfahrung, aber kaum Zusatzwissen erwirbt. Das können sie aber nur, weil viele Praktikanten ihre Rechte nicht kennen.

Was ist ein Praktikum eigentlich?

Es gibt keine einheitliche gesetzliche Regelung zur Definition eines Praktikums und der rechtlichen Stellung eines Praktikanten. Das bedeutet aber nicht, dass man im Praktikum vogelfrei ist und das Unternehmen mit einem machen darf, was es will. Für die Frage, was erlaubt ist, müssen zunächst zwei Formen von Praktika unterschieden werden:

  • Pflichtpraktika sind in der Studienordnung vorgeschriebene Praxisphasen. Sie werden oft als Vorpraktika vor dem eigentlichen Studienbeginn oder in den Ferien nach dem vierten oder fünften Semester verlangt. In einigen Bachelor-Studiengängen, insbesondere in den Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule, sind sogar ganze Praxissemester Pflicht. Diese fallen jedoch meist aufgrund der Länge, der Arbeitszeit und der Entlohnung rechtlich nicht mehr unter den Begriff "Praktikum".
  • Freiwillige Praktika werden meist in den Semesterferien abgeleistet, außer, man ist bereit, ein ganzes Semester zu opfern. Sie sind nicht verpflichtend, aber immer sinnvoll, um neben der Theorie ein wenig Praxiserfahrung zu sammeln und schon einmal in den Wunschjob hineinzuschnuppern. Allerdings nur, wenn man wirklich etwas lernt dabei.

Rechtliche Stellung freiwilliger Praktika

Grundsätzlich sind Praktikumsverhältnisse in § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. Er betrifft "andere Vertragsverhältnisse" für "Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben", ohne dass sie eine reguläre Ausbildungsverhältnis oder ein Studium an einer Hochschule absolvieren. In diesem Paragraphen wird festgelegt, welche Regelungen für Ausbildungsverhältnisse auch für (freiwillige) Praktika gelten:

  • Es muss ein (schriftlicher) Praktikumsvertrag abgeschlossen werden, der mindestens Beginn, Dauer, Wochenarbeitszeit, Urlaubsansprüche und Ziel des Praktikums festschreibt sowie die
  • Vergütung: Zu der wird das einstellende Unternehmen verpflichtet. Allerdings muss die Bezahlung laut Gesetz lediglich "angemessen" ausfallen - das lässt einigen Interpretationsspielraum. Dementsprechend richtet sich der Praktikumslohn oft nach Branche und Marktverhältnissen: Während Praktikanten in internationalen Beratungen oder Kanzleien über 1000 Euro verdienen können, erhalten Studenten in Werbeagenturen oder Redaktionen oft nur 200 bis 300 Euro.
  • Überstunden müssen extra bezahlt werden. Auch darüber sollte man sich bereits vor der Unterzeichnung des Vertrags einigen. Sonst wird aus der 38-Stunden-Woche schnell ein 50-Stunden-Job mit einem effektiven Stundenlohn von ein bis zwei Euro. Außerdem besteht regulär Anspruch auf bezahlten Urlaub und die üblichen Ruhepausen. Letztere müssen nach spätestens sechs Stunden möglich sein und mindestens 30 Minuten dauern.
  • Nichtig dagegen sind Vereinbarungen, nach denen der Praktikant für die "Ausbildung" selbst oder für einen vorzeitigen Abbruch derselben eine Entschädigung zahlen muss oder in denen sich der Praktikant bereit erklärt, auf Schadenersatzansprüche zu verzichten.
  • Nicht zuletzt hat der Praktikant hat Anrecht auf umfassendes, seine Aufgaben und Leistungen realistisch darstellendes Praktikumszeugnis.

Mit der Annahme des Vertrags erklärt sich der Praktikant auch bereit, seine Pflichten auszuüben. Das bedeutet, er muss sich bemühen, während seiner Zeit im Unternehmen auch wirklich neues Wissen zu erwerben und sorgfältig und verantwortungsvoll zu arbeiten. Er folgt den Anweisungen seines Chefs und hält sich an die allgemeinen Betriebsregeln. Daneben verpflichtet er sich, Betriebsgeheimnisse nicht an Außenstehende weiterzugeben.

Pflichtpraktika - Praxis umsonst

Die für ein Studium vorgeschriebenen Praktika unterliegen - leider - anderen Regeln. Auf sie ist das BBiG nicht anwendbar. Während eines Pflichtpraktikums bleibt der Praktikant Student; der Ausbildungsvertrag mit der Hochschule besteht uneingeschränkt weiter. Das bedeutet aber auch, dass es keinen Anspruch auf eine Vergütung der Tätigkeit gibt. Pflichtpraktika in den Natur- und Ingenieurwissenschaften werden dennoch häufig "freiwillig" entlohnt. Bei Medizinstudenten dagegen ist eine Bezahlung der Pflichtpraktika in der Pflege bzw. der Famulaturen unüblich. Und nur wenige Unternehmen reißen sich darum, Geld zu zahlen, das sie eigentlich sparen könnten.

Auch im Fall eines unbezahlten Praktikums sollte aber zu Beginn ein klares Zielgespräch geführt werden: Was will der Praktikant lernen? Was darf er von dem Betrieb erwarten in Sachen Weiterbildung und Mentoring? Welche Aufgaben wird er übernehmen? Wer sind seine Ansprechpartner (und stehen diese wirklich für Fragen zur Verfügung)? Wie viele Stunden pro Woche wird gearbeitet? Diese Punkte sind unbedingt zu klären, denn sie entscheiden über den Erfolg des Praktikums.

Problem Scheinarbeitsverhältnis

Dass ein Praktikant keine Vollzeitkraft ersetzt, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Genau genommen darf er aber nicht einmal eine Hilfskraft ersetzen - also eine Person, die zur Bewältigung des anfallenden Arbeitspensums extra eingestellt werden müsste. Praktikanten sind lediglich Zusatzkräfte, die "mitlaufen", aber nicht den Betrieb "am Laufen" halten. Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus: Laut Fairwork e.V., einem Verein zur Wahrung der Interessen von Hochschuabsolventen, arbeiten vier von fünf Praktikanten wie Vollzeitarbeitskräfte. Wer unter diesen Umständen ein 6-Monats- oder Jahrespraktikum durchläuft, der befindet sich schon in einem "Scheinarbeitsverhältnis". Das wird nicht gerne gesehen, da Steuern und Versicherung bei einer regulären Anstellung anders berechnet würden.

Gesetzlicher Praktikantenschutz?

Der Misere der unbezahlten, Vollzeitstellen ersetzenden Praktika ist immer wieder Thema von Gesetzesvorhaben. So wollte Arbeitsminister Olaf Scholz 2008 unbezahlte Praktika verbieten und eine längere Frist festschreiben, während der Praktikanten im Nachhinein gegen unangemessene Bedingungen klagen könnten. Allerdings wurde schon damals Kritik laut: Es sei bedauerlich, das Olaf Scholz darauf verzichte, die Lage der Praktikanten zu verbessern, sagte die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock. Eine angemessene Bezahlung sei ja theoretisch bereits heute Pflicht. Dennoch nutzen 7,5 Prozent (Stand: 12/2008) Praktikanten, um Personalengpässe zu meistern - "Personalpolitik mit der Zitronenpresse", so Sehrbrock.

Gegen den Gesetzesvorschlag gingen die Unternehmen trotzdem auf die Barrikaden. Rund 100.000 Praktikumsplätze fielen dann weg, drohte die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Der Grund dafür sind - angeblich - weniger die Kosten, die durch eine angemessene Entlohnung aller Praktikanten entstünden, sondern die Beweislastumkehr. Die aber ist eigentlich, so der DGB, gar nicht geplant: Beide Seiten, Unternehmen und Praktikant, sollen künftig nachweisen müssen, dass ein ordentliches Praktikumsverhältnis vorliegt - oder eben nicht. Bislang sind lediglich die Praktikanten in der Beweispflicht.

Seit Dezember 2008 ist der Gesetzesentwurf aber ohnehin Geschichte, ausgebremst durch Bundesbildungsministerin Annette Schavan. Der Verein Fairwork e.V. kämpft dennoch weiterhin für mehr Praktikantenrechte. Dort wirst Du außerdem beraten, wenn sich in Deinem Praktikum Probleme ergeben. Und auch die Jugendsektion des Deutschen Gewerkschaftsbunds setzt sich für die jährlich rund 600.000 Praktikanten in Deutschland ein. Erfolg werden diese Bemühungen aber nur haben, wenn sich Studenten und Absolventen nicht mehr ausbeuten lassen, sondern auf ihren Rechten bestehen. Schließlich zeugt es nicht von Versagen, wenn man ein schlechtes Praktikum frühzeitig beendet - sondern von Stärke.

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1 Dein Kommentar
#1 Alina Lawroff schrieb am 12.05.2010 11:23 email

Hab ich als Pflichtpraktikant für 3 Monate ein Recht auf 1 Woche Urlaub?



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