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BAföG – der Klassiker der Studienfinanzierung
Schon seit 1971 unterstützt das Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) SchülerInnen und Studierende in Deutschland. Zum Wintersemester 2008/2009 traten einige Gesetzesänderungen in Kraft. Hier erfährst Du, welche Regelungen nun für die Antragssteller der staatlichen Förderung gelten, und findest alle weiteren Infos rund ums BAföG.
Was ist BAföG genau?
BAföG steht eigentlich für Bundesausbildungsgesetz, umgangssprachlich bezeichnet "das BAföG" aber nicht das Gesetz, sondern meist die Förderung selbst. BAföG ist also eine finanzielle Beihilfe durch den Staat während der Ausbildungszeit. Sie steht Auszubildenden zu, die an einer der folgenden Institutionen lernen:
- allgemeinbildende Schulen ab der 10. Klasse
- Berufsfachschulen
- Fachoberschulen
- Fachschulen
- Berufsaufbauschulen
- Abendschulen
- Kollegs
- Fachhochschulen
- Akademien
- Universitäten
Aber nicht jeder, der eine dieser Schulformen besucht, ist unbedingt förderungswürdig. Außerdem erhält nicht jeder förderungswürdige SchülerInnen oder Studierende den gleichen Betrag: Die Höhe des BAföG hängt nämlich vom Einkommen der Eltern und, falls vorhanden, sogar des Ehepartners ab. Es gibt aber keine festgelegte Einkommensgrenze der Eltern; zu viele andere Faktoren (Geschwister in der Ausbildung, sind die Eltern selbständig oder angestellt etc.) spielen die bei der Berechnung des BAföGs eine Rolle. Auch eigene Ersparnisse und Verdienste fließen in die Kalkulation mit ein. Kindergeld wird übrigens nicht als Einkommen angerechnet.
Was ist das neue BAföG?
Das neue BAföG trat zum Wintersemester 2008/2009 in Kraft. Die BAföG-Sätze wurden um zehn Prozent angehoben, ebenso die Freibeträge. 400-Euro-Jobs (Minijobs) sind nun anrechnungsfrei. Auch Auszubildende mit Kindern werden durch den neuen Kinderbetreuungszuschlag finanziell stärker unterstützt. Durch die Änderungen haben Ausbzubildende mit Migrationshintergrund bessere Voraussetzungen, und es gibt Verbesserungen für Antragssteller, die ihre Ausbildungszeit ganz oder teilweise im Ausland verbringen möchten.
Elternunabhängiges BAföG
Es gibt auch elternunabhängiges BAföG. Das kann in folgenden Fällen beantragt werden:
- wenn man ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
- wenn man bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- wenn man vor Beginn des Ausbildungsabschnitts nach dem vollendeten 18. Lebensjahr mindestens fünf Jahre erwerbstätig gewesen ist oder
- wenn man vor Beginn des Ausbildungsabschnitts und nach dem Abschluss einer drei Jahre dauernden Ausbildung mindestens drei Jahre berufstätig war (bei einer Ausbildung mit kürzerer Ausbildungsdauer erhöht sich dementsprechend die Zeit der erforderten Erwerbstätigkeit).
BAföG im Ausland
Früher wurden nur Auslandssemester unterstützt, inzwischen fördert der Staat die Ausbildung innerhalb der EU sowie in der Schweiz (in der Regel) komplett, also vom ersten Semester bis zum Abschluss. Natürlich erhältst Du auch weiterhin BAföG für einzelne Semester im Ausland. Studienaufenthalte außerhalb der EU sind nur dann förderwürdig, wenn sie mindestens sechs und maximal zwölf Monate dauern, zumindest teilweise angerechnet werden und dem Studium "förderlich" sind. Eine Verlängerung ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Eine weitere Voraussetzung für einen geförderten Auslandsaufenthalt ist die ausreichende Kenntnis der Landessprache.
Auch Auslandspraktika durch BAföG gefördert, sofern sie für das Studium im Inland benötigt werden oder in direktem Zusammenhang damit stehen.
BAföG und Wohngeld
Grundsätzlich gilt, wer BAföG bekommt oder zumindest theoretisch BAföG-berechtigt ist, der erhält kein zusätzliches Wohngeld. Allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung: Ist ein BAföG-Empfänger verheiratet und/oder hat Kinder, die im gleichen Haushalt leben und kein BAföG bekommen, dann steht ihm Wohngeld zu.
Wie lange bekomme ich BAföG?
Das BAföG finanziert im Normalfall die gesamte Ausbildungsdauer. Den Anspruch auf BAföG kann man aber auch verlieren, zum Beispiel durch einen Studienwechsel. Auch eine verspätete Zwischenprüfung kann die Förderungsansprüche senken. Es ist also wichtig, die Regelungen zu kennen und zu befolgen, will man seine Finanzierung nicht aufs Spiel setzen.
Wie läuft das mit der BAföG-Rückzahlung?
Nach der Ausbildung bzw. dem Studium wird das BAföG in der Regel zur Hälfte zinsfrei an den Staat zurückgezahlt, maximal jedoch 10.000 Euro. Die Rückzahlung des Darlehens muss spätestens fünf Jahre nach Förderungsende beginnen. Die monatliche Mindestrate beträgt 105 Euro. Der Rückzahlungszeitraum kann 20 Jahre umfassen.
Wie und wo kann ich BAföG beantragen?
Der BAföG-Antrag lässt sich auf der Seite des Bundesbildungsministeriums unter folgendem Link herunterladen:
http://www.bafoeg.bmbf.de/de/433.php
Dort findest Du alle BAföG-Formblätter. Jedes Formular ist auf die verschiedenen Belange des Antragstellers abgestimmt. Umfassende Informationen über das BAföG erhältst Du aber auch im Studentenwerk, und im zuständigen BAföG-Amt kannst Du Deinen Antrag persönlich stellen.
Welches Studentenwerk oder BAföG-Amt für Dich zuständig ist und wo Du es findest, erfährst Du hier:
BAföG im Vergleich
Hier kommst Du zum Profil des Ministeriums für Bildung und Forschung
Die wichtigsten Informationen im Überblick - tabellarisch aufgearbeitet, so dass Du nicht lange suchen muss.
Merkblätter
- Zweitausbildung [PDF - 550 kB]
- Ausbildungsabbruch und Fachrichtungswechsel [PDF - 518,7 kB]
- Elternunabhängige Förderung [PDF - 486,8 kB]
- Einkommensaktualisierung [PDF - 138,4 kB]
- Einkommen der Auszubildenden [PDF - 137,6 kB]
- Schwangerschaft und Kindererziehung [PDF - 509,4 kB]
- Darlehensrückzahlung [PDF - 591,7 kB]
- Bildungskredit [PDF - 532,7 kB]
BAföG-Antrag für In- und Ausland
Das zuständige BAföG-Amt findest Du hier:
BAföG-Ausbildung der Bundesländer:
Kontakt
BAföG-Hotline (gebührenfrei):
0800-223 63 41
0800-bafoeg1
Anschrift
Bundesministerium für Bildung
und Forschung
Hannoversche Straße 28-30
D-10115 Berlin
Publikationen
Das neue BAföG
Informationen zur Ausbildungsförderung
2007, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. 1680), zuletzt geändert durch das 22. BAföGÄnd-Gesetz vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254).













