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BAföG 2008
19.04.2010
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Welche Aufgabe hat das BAföG-Amt?

Ein erfolgreiches Studium ist die beste Grundlage für beruflichen Erfolg. Die Zeit an der Uni aber muss erst einmal finanziert werden. Damit Deine berufliche Zukunft nicht an der Geldfrage scheitert, gibt es das BAföG, das Dir unabhängig von Deiner sozialen und wirtschaftlichen Situation die Ausbildung ermöglichen soll, die Deinen Interessen und Talenten entspricht.

Ob Deine Wunsch-Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, hängt von folgenden Punkten ab:

  • Ist Deine Ausbildung an sich förderungsfähig?
  • Erfüllst Du die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
  • Ist Dein Geldbedarf nicht durch bereits durch Dein eigenes Einkommen und Vermögen oder Deiner Eltern oder Deines Ehepartners gedeckt?

Das sind aber noch lange nicht alle Fragen, die zu klären sind. Für den Einzelfall ist daher eine Beratung durch das zuständige BAfög-Amt in jedem Fall sinnvoll. Welches das ist, erfährst Du hier.

Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

Dass BAföG das Hochschulstudium unterstützt, ist bekannt; es kann aber auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten beantragt werden.

Ausbildungsförderung durch das BAföG-Amt (Grundlage: § 2 BAföG) gibt es beim Besuch von

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],
  • Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],
  • Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG].

Wichtig:

SchülerInnen von Gymnasien, Real- oder Hauptschulen, Fachoberschulen und Berufsfachschulen erhalten nur dann BAföG, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen können. Das ist dann der Fall, wenn

  • von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte – z.B. wegen der Entfernung – nicht erreichbar ist,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
  • sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen – so genannte Ausbildungen im dualen System – werden nicht BAföG-gefördert, ebenso wenig wie der Besuch der Berufsschule.

Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Wer BAföG beantragen will, muss deutscher Staatsbürger sein oder einen entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Status besitzen (§ 8 BAföG), sich für die angestrebte Ausbildung eignen und noch unterhalb der Altersgrenze sein.

Staatsangehörigkeit

Neben Deutschen sind auch viele Ausländer BAföG-berechtigt, vor allem seit die neuen Regelungen gelten. Zu den grundsätzlich Förderberechtigten gehören Ausländer, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Das können Studierende mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der EU sein oder mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. In jedem Fall sollte aber genau beim BAföG-Amt nachgefragt werden – die Gesetze sin dkompliziert und detailreich. Informationen zu dem für Dich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung findest Du unter "Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?" und Antragstellung.

(Grundlage: § 8 BAföG)

Eignung

Als für die Wunsch-Ausbildung geeignet gilt, wer Leistungen zeigt, die einen Studienerfolg erwarten lassen. Dafür genügt bei Azubis, dass sie pflichtgemäß am Ausbildungsort antreten oder an Praktika teilnehmen. Studierende dagegen müssen zudem zu Beginn des fünften Fachsemesters entsprechende Leistungsnachweise vorlegen. Eine Ausnahme gilt für Studiengänge, die eine Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis zu einem früheren Zeitpunkt vorschreiben: Dann muss dieser Leistungsbeleg auch früher eingereicht werden.

(Grundlagen: § 9 BAföG, § 48 BAföG)

Alter

BAföG-Förderung erhält grundsätzlich nur, wer sie vor Vollendung des 30. Lebensjahrs beantragt. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen – Infos dazu findest Du unter dem Stichwort Altersgrenze.

(Grundlage: § 10 BAföG)

© Copyright Bundesministerium für Bildung und Forschung 2009

Merkblätter

BAföG-Antrag für In- und Ausland

Das zuständige BAföG-Amt findest Du hier:

BAföG-Ausbildung der Bundesländer:

Kontakt

BAföG Kontakt

BAföG-Hotline (gebührenfrei):

0800-223 63 41
0800-bafoeg1

Anschrift

Bundesministerium für Bildung
und Forschung
Hannoversche Straße 28-30
D-10115 Berlin

URL: http://www.bafoeg.bmbf.de/

Publikationen

Das neue BAföG

Informationen zur Ausbildungsförderung

2007, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958

Bundesgesetz - BAföG

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. 1680), zuletzt geändert durch das 22. BAföGÄnd-Gesetz vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254).