Die BAföG-Förderung
Wer wieviel BAföG erhält, hängt von vielen Faktoren ab: Nebenjob, Verdienst der Eltern, eigene Wohnung... Und selbst wenn zwei Studierende denselben Betrag erhalten, heißt das noch lange nicht, dass sie nach dem Studium gleich viel zurückzahlen müssen. Manch einer bekommt einen guten Teil des BAföGs nämlich geschenkt - und zwar mehr als die 50 Prozent, die ohnehin als Zuschuss gewährt werden.
Welche Förderung gibt es für wen?
Vollzuschuss, Zuschuss, Staats- oder Bankdarlehen: Was gibt es für wen?
SchülerIinnen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen.
Studierende und Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien bekommen die Förderung zur Hälfte als Zuschuss, der Rest ist ein zinsloses Staatsdarlehen (Grundlage: § 17 BAföG). Online findest Du weitere Informationen zur Rückzahlung des zinslosen Staatsdarlehens.
Abweichend davon wird vollständig als Zuschuss erbracht:
- Die Zuschläge gemäß der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung, die für eine Ausbildung oder ein Praktikum im Ausland vor dem 1. August 2008 bewilligt wurden. Seither werden Auslandsstudiengebühren bis zur gesetzlichen Höhe nur noch für ein Jahr übernommen; die Auslandszuschläge sind zur Hälfte ein Staatsdarlehen und müssen entsprechend zurückgezahlt werden.
- die Ausbildungsförderung, die über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wurde, weil eine Behinderung vorliegt, eine Schwangerschaft eintrat oder ein Kind von bis zu zehn Jahren versorgt und erzogen werden musste (mehr dazu im entsprechenden Merkblatt).
- der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben (auch hierzu mehr in einem Merkblatt).
Nur in Ausnahmefällen wird Förderung als verzinsliches Bankdarlehen gewährt; mehr dazu hier.
Welche Bedarfssätze sieht das BAföG vor?
Ob Auszubildende, deren Ausbildung theoretisch förderungsfähig ist und die sonst alle Voraussetzungen erfüllen, BAföG erhalten, hängt nicht zuletzt auch von ihren eigenen finanziellen Mitteln ab sowie denen ihrer Eltern oder Ehepartner (Grundlagen: § 12 und § 13 BAföG).
Entscheidend ist hierbei nicht der konkrete Bedarf, das bedeutet, die beim Einzelnen anfallenden Kosten. Da jeder Fall anders ist, wird ein abstrakter, also allgemeingültiger Bedarf ermittelt. "Bedarf" bedeutet dabei die Summe, die – nach Ansicht des Gesetzgebers –der typische Studierende für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung benötigt. In die Berechnung fließen also auch Faktoren wie die Art der Ausbildungsstätte (Gymnasium, Hochschule etc.) ein sowie der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend).
Die aktuellen Bedarfsätze findest Du hier.
Ab Herbst 2008 gelten folgende Bedarfssätze
| Ausbildungsstätte | bei den Eltern wohnend | Inkl. KV-und PV-Zuschlag | Nicht bei den Eltern wohnend | Höchstsatz inkl. KV- + PV-* sowie nachweis-abhängigem Wohnzuschlag |
|---|---|---|---|---|
| 1. weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | Keine Förderung | Keine Förderung | 383 € | 514 € |
| 2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 212 € | 271 € | 383 € | 514 € |
| 3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt | 383 € | 442 € | 459 € | 590 € |
| 4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs | 389 € | 448 € | 487 € | 618 € |
| 5. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen | 414 € | 473 € | 512 € | 643 € |
| KV- + PV-Zuschlag ab Herbst 2008: | 59 € |
| KV- + PV-Zuschlag ab SS 2009: | 64 € |
| dadurch können sich die Höchstsätze inkl. KV. + PV- sowie nachweisabhängigen Wohnzuschlag ab SS 2009 um jeweils 5 € erhöhen. | |
| alt | neu WS 2008 | |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (KV-, PV-Zuschlag) | 55 € | 59 € |
| nachweisabhängiger Wohnzuschlag | 64 € | 72 € |
Wie wird die individuelle Förderungshöhe berechnet?
Die jeweils gewährte BAföG-Förderung berechnet sich aus dem Bedarfssatz minus dem Einkommen und Vermögen.
Ausgangspunkt für die Höhe der BAföG-Förderung ist der jeweils maßgebliche Bedarfssatz nach dem BAföG. Von diesem anzurechnende eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden abgezogen sowie das anzurechnende Einkommen ihrer etwaigen Ehegatten und ihrer Eltern (in dieser Reihenfolge). Das nennt sich familienabhängige Förderung. Wer also verheiratet ist, aber vom Ehegatten nicht ausreichend unterstützt werden kann, muss zusätzlich auf das Einkommen und Vermögen der Eltern zurückgreifen. Erst wenn auch das nicht möglich ist oder nicht ausreicht, kommt das BAföG ins Spiel. Nur in Ausnahmefällen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht (Informationen dazu erhältst Du hier). Dein eigenes Einkommen und Vermögen wird hingegen immer angerechnet, ebenso wie das Deines (nicht dauernd von Dir getrennt lebenden) Ehepartners.
Der Grundgedanke ist, dass das BAföG nur die letzte Möglichkeit der Finanzierung darstellen sollte; zunächst sind der Auzubildende selbst bzw. seine Eltern für die Finanzierung der Lebenshaltung verantwortlich. Um diese aber zu entlasten, gibt es Freibeträge auf das Einkommen. Das ist also zunächst festzustellen. Von ihm sind anschließend die entsprechenden Freibeträge abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen.
Als Faustregel gilt
| Bedarf nach dem BAföG | |
| abzüglich | anrechenbares Einkommen und Vermögen der Auszubildenden |
| und anrechenbares Einkommen der Ehegatten und der Eltern | |
| = | Förderungsbetrag nach dem BAföG |
Welches Einkommen wird angerechnet?
Was gilt als Einkommen und ist nach dem BAföG auf den Bedarf anzurechnen? Einzelheiten werden hier erläutert.
Gundlage sind § 21 BAföG, § 22 BAföG, § 24 BAföG. Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes.
Davon abgezogen werden die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie der Altersentlastungsbetrag. Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern werden außerdem die nach dem Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben berücksichtigten Beträge abgezogen.
Hinzugerechnet werden die in § 21 Abs. 2a und 3 BAföG aufgeführten weiteren Einnahmen, die zwar nicht bzw. nicht in Deutschland zu versteuern sind, aber die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Einkommensbezieher erhöhen.
Der sich daraus ergebende Betrag ist das Einkommen im Sinne des BAföG.
Für die Be- und Anrechnung des Einkommens der Auszubildenden ist das aktuelle - d.h. das im Bewilligungszeitraum erzielte - Einkommen maßgebend. Bei ihren Ehegatten und Eltern ist grundsätzlich vom Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums auszugehen. Hintergrund dafür ist, dass das BAföG bei den Ehegatten und Eltern von im wesentlichen gleichbleibenden Einkommensverhältnissen ausgeht und es den Ämter für Ausbildungsförderung deshalb ermöglichen will, bei der Berechnung des Einkommens an die Steuerbescheide anzuknüpfen. Ist allerdings das aktuelle Einkommen der Ehegatten oder Eltern voraussichtlich wesentlich niedriger (z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Eintritt in den Ruhestand), wird auf besonderen Antrag der Auszubildenden auch insoweit das aktuelle Einkommen be- und angerechnet (sog. Aktualisierungsantrag, vgl. § 24 Abs. 3 BAföG). In einem solchen Fall wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, da die endgültige Berechnung des Förderungsanspruchs erst dann erfolgen kann, wenn sich das tatsächlich erzielte Einkommen endgültig feststellen lässt.
Wichtig:
Zeigt sich bei der endgültigen Berechnung des Förderungsanspruchs, dass das Einkommen höher war als in der Einkommensprognose angegeben, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch gegen die Auszubildenden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Ob ein Aktualisierungsantrag gestellt wird, will also gut überlegt sein. Eine einmal beantragte Aktualisierung kann nicht rückgängig gemacht werden, wenn z. B. wider Erwarten das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum steigt.
Welche Freibeträge werden gewährt?
Die Freibeträge vermindern das zu berücksichtigende Einkommen. Dabei sind eine Reihe von Punkten zu beachten.
Grundlagen sind § 23 BAföG, § 25 BAföG, Hinweise gibt das Merkblatt zu Anrechnung von Einkommen der Auszubildenden.
Zunächst ist stets das jeweilige Einkommen festzustellen. Dann sind die einschlägigen Freibeträge zu ermitteln und vom zuvor festgestellten Einkommen abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen.
Wichtig:
Die Freibeträge wurden zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2008/2009 erhöht. Die nachstehenden Tabellen enthalten in der ersten Spalte die früher geltende Höhe der Freibeträge. Die neuen Freibeträge sind in der zweiten Spalte aufgeführt.
Infos zu den aktuellen Freibeträgen gibt es hier.
| Aktuell | Ab Herbst 2008 | |
|---|---|---|
| Eltern, verheiratet und zusammenlebend | 1.440 € | 1.555 € |
| Elternteil, alleinstehend | 960 € | 1.040 € |
| Stiefelternteil | 480 € | 520 € |
| Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je | 435 € | 470 € |
Die genannten Freibeträge werden für Stiefeltern und deren Kinder um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen verringert. Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug der Grundfreibeträge die Hälfte sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere fünf Prozent anrechnungsfrei. Was dann noch übrig ist, ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach Ansicht des Gesetzgebers für die Ausbildungsfinanzierung ihres Kindes aufwenden können.
Wenn sich mehrere Kinder gleichzeitig in der Ausbildung befinden und BAföG-förderungsberechtigt sind, wird der Anrechnungsbetrag gleichmäßig auf die Auszubildenden und die Geschwister umgelegt (vgl. § 11 Abs. 4 BAföG). Verbleibt also z.B. bei drei Auszubildenden ein Anrechnungsbetrag von 1.200 Euro, werden pro Studierendem jeweils 400 Euro angerechnet.
Wichtig:
Nicht alle in Ausbildung befindlichen Kinder belasten aber den Geldbeutel der Eltern. Wer beispielsweise bei der Bundeswehr studiert oder an einer Verwaltungsfachhochschule, erhält so genannte bedarfsdeckende Bezüge. Dann wird der Anrechnungsbetrag nicht auf sie umgelegt.
Wenn die Eltern sich weigern, Unterhaltsleistungen aufzubringen, obwohl sie es nach der BAföG-Berechnung könnten, können die Auszubildenden auf Antrag Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten (vgl. § 36 Abs. 1 BAföG). Das bedeutet: Der Unterstützungsanspruch gilt nicht mehr vom Auszubildenden gegenüber seinen Eltern, sondern das jeweilige Bundesland tritt dazwischen. Es zahlt die Ausbildung und wird damit zum "Besitzer" des Anspruchs gegen die Eltern.
Ehegatten-Rechnung
Vom Einkommen des Ehegatten bleiben monatlich anrechnungsfrei für
| Aktuell | Ab Herbst 2008 | |
|---|---|---|
| Ehegatten selbst | 960 € | 1.040 € |
| Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Ehegatten, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je | 435 € | 470 € |
Auszubildenden-Rechnung
Wie hoch die Freibeträge für das eigene Einkommen der Auszubildenden ausfallen, hängt von der familiären Situation ab.
Früher war die Art der Ausbildungsstätte ebenfalls relevant; seit Herbst 2008 bleiben unabhängig von ihr für die Auszubildenden monatlich 255 Euro anrechnungsfrei. Zusätzlich werden für Ehegatten 520 Euro und für eigene Kinder je 470 Euro nicht angerechnet. Die Freibeträge für Ehegatten und Kinder werden nur gewährt, wenn diese sich nicht in einer BAföG-förderungswürdigen Ausbildung befinden. Außerdem mindern sich die Freibeträge um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen.
Von der Waisenrente und dem Waisengeld bleiben für SchülerInnen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, monatlich 165 Euro, für andere Auszubildende 120 Euro anrechnungsfrei.
Stammt das Einkommen der Auszubildenden aus einem Pflichtpraktikum oder dem Ausbildungsverhältnis, wird es voll auf den Bedarf angerechnet (vgl. § 23 Abs. 3 BAföG). Für Pflichtpraktika und eine Lehre gelten also keine Freibeträge. Ebenfalls voll angerechnet werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die staatlich finanziert werden, die Förderungsleistungen ausländischer Staaten und Unterhaltsleistungen der dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner.
Einkommen der Auszubildenden
Bedeutet das also, dass Du als BAföG-Empfänger nicht jobben darfst? Nicht ganz: Seit Herbst 2008 gilt für alle Auszubildenden unabhängig von der besuchten Ausbildungsstätte ein Freibetrag von 255 Euro für sich selbst. Zieht man die Werbungskostenpauschale (mehr dazu unter Steuern im Studium), die Sozialpauschale in Höhe von 21,5 Prozent und den eigenen Freibetrag ab, bleiben rund 4.800 Euro brutto jährlich anrechnungsfrei. Damit kannst Du also dauerhaft, ohne Urlaubsmonate, einem 400-Euro-Minijob nachgehen, ohne Deine BAföG-Förderung aufs Spiel zu setzen.
Wird Vermögen angerechnet?
Eigenes Vermögen ist zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen.
Bis auf einen Betrag von 5.200 Euro musst Du Deine eigenes Vermögen zur Finanzierung Deiner Ausbildung einsetzen. Wer verheiratet ist oder Kinder hat, darf etwas mehr besitzen: 1.800 Euro plus für den Ehegatten und noch einmal so viel pro Kind. Auf den monatlichen Bedarf wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn der die Vermögensfreigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Vermögen des etwaigen Ehegatten oder der Eltern werden, im Gegensatz ui ihrem Einkommen, nicht auf den Bedarf angerechnet.
(Grundlagen: § 26, § 27, § 28, § 29, § 30 BAföG)
Wann bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt?
Das Einkommen der Eltern wird nur in Ausnahmefällen nicht angerechnet.
In der Regel wird das Elterneinkommen angerechnet. Nur in Ausnahmefällen hat es keinen Einfluss auf ie Bedarfsberechnung, und zwar,
- wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten,
- wenn die Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs geleistet wird,
- wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben (und ausnahmsweise trotz dieses Umstands gefördert werden),
- wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon fünf Jahre erwerbstätig gewesen sind, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- wenn die Auszubildenden vor Beginn des Ausbildungsabschnitts eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert haben und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden, wenn insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden; umgekehrt gilt dies nicht: auch bei einer Ausbildung von mehr als drei Jahren muss anschließend noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden).
Die beiden letzten Fällen (Punkte 4 und 5) gelten nur, wenn die Auszubildenden in den Jahren der Erwerbstätigkeit in der Lage waren, sich durch das Einkommen selbst zu finanzieren. Als eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit gelten übrigens auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.
(Grundlage: § 11 Abs. 2a, 3 BAföG)
© Copyright Bundesministerium für Bildung und Forschung 2009
Merkblätter
- Zweitausbildung [PDF - 550 kB]
- Ausbildungsabbruch und Fachrichtungswechsel [PDF - 518,7 kB]
- Elternunabhängige Förderung [PDF - 486,8 kB]
- Einkommensaktualisierung [PDF - 138,4 kB]
- Einkommen der Auszubildenden [PDF - 137,6 kB]
- Schwangerschaft und Kindererziehung [PDF - 509,4 kB]
- Darlehensrückzahlung [PDF - 591,7 kB]
- Bildungskredit [PDF - 532,7 kB]
BAföG-Antrag für In- und Ausland
Das zuständige BAföG-Amt findest Du hier:
BAföG-Ausbildung der Bundesländer:
Kontakt
BAföG-Hotline (gebührenfrei):
0800-223 63 41
0800-bafoeg1
Anschrift
Bundesministerium für Bildung
und Forschung
Hannoversche Straße 28-30
D-10115 Berlin
Publikationen
Das neue BAföG
Informationen zur Ausbildungsförderung
2007, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. 1680), zuletzt geändert durch das 22. BAföGÄnd-Gesetz vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254).













