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BAföG 2008
23.02.2010
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BAföG-Rückzahlung

Staatsdarlehen bieten viele Besonderheiten, die es bei Studienkrediten von Banken nicht gibt: Sie sind zinslos, die Rückzahlungssumme ist nach oben hin begrenzt, die Rückzahlungsbedinungen sind sozial und es bestehen verschieden Möglichkeiten, auch noch einen Teil der Schulden erlassen zu bekommen. Das bedeutet, ernsthafte Schwierigkeiten bei der Rückzahlung muss niemand fürchten – obwohl man doch einen beachtlichen Geldbetrag erhalten kann (Grundlagen für die Rückzahlung: § 18 BAföG, § 18a BAföG, § 18b BAföG).

Wesentlich Punkte der Rückzahlung sind:

  • die Rückzahlungsbegrenzung: Staatsdarlehen für Ausbildungsabschnitte mit einem Start nach dem 28. Februar 2001 müssen nur bis zu insgesamt 10.000 Euro zurückgezahlt werden.
  • der späte Rückzahlungsbeginn: Erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit beginnt die Rückzahlungsphase, also meist erst, wenn die ersten Schwierigkeiten des Berufseinstiegs bereits hinter einem liegen.
  • die lange Rückzahlungsfrist: Die monatliche Mindestrate zur Tilgung der entstandenen Schulden beträgt nur 105 Euro; die Rückzahlung darf insgesamt bis zu 20 Jahre dauern.
  • die Abhängigkeit der Rückzahlung vom Einkommen: Wer bei Beginn der Tilgungsphase immer noch maximal 1.040 Euro monatlich verdient, muss (auf Antrag) noch nicht mit der Rückzahlung beginnen. Diese Einkommensgrenze erhöht sich, wenn außerdem ein Ehepartner oder Kinder mit zu versorgen sind.

Darüber hinaus gibt es mehrere Chancen auf Erlass eines Teils der Schulden:

  • Zwischen 15 und 25 Prozent des geleisteten Darlehens werden Auszubildenden erlassen, die in ihrem Examensjahrgang zu den 30 Prozent Besten der Prüfungsabsolventen gehören und diese Abschlussprüfung spätestens 12 Monate nach der Förderungshöchstdauer abgelegt haben (Ausnahme: Für Abschlussprüfungen im Ausland wird grundsätzlich kein Teilerlass gewährt). Besonders erfolgreiche Akademie-Absolventen erhalten 20 Prozent Erlass, unabhängig von der Dauer der Ausbildung.
  • Schnelligkeit zahlt sich aus: 2.560 Euro Erlass gibt es für Studierende, die vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, und 1.025 Euro für die, die zwei Monate schneller sind als der Rest.
  • Acht bis 50,5 Prozent Erlass sind möglich, wenn das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit getilgt wird.
  • Opfer politischer Verfolgung in der DDR erhalten unter den in § 60 Nr. 2 BAföG genannten Umständen den gesamten nach dem dem 31. Dezember 1990 geleisteten Darlehensbetrag als Zuschuss.

Die unterschiedlichen Erlassmöglichkeiten können auch akkumuliert werden. Weitere Informationen zu den Bedingungen der BAföG-Rückzahlungen findest Du auf dem Merkblatt zur BAföG-Rückzahlung.

Wichtig:

Das Staatsdarlehen wird zentral durch das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, eingezogen.

Etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Ausbildung an einer Akademie oder Höheren Fachschule etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der jeweils üblichen Ausbildungszeit schickt Dir das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Darin sind die Höhe des Darlehens insgesamt und die Rückzahlungsraten verbindlich aufgelistet. Außerdem erfährst Du, wann Du mit der Rückzahlung beginnen musst. Damit nicht auch noch Versäumnisgebühren anfallen, solltest Du jeden Umzug umgehend melden.

© Copyright Bundesministerium für Bildung und Forschung 2009

Merkblätter

BAföG-Antrag für In- und Ausland

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Hannoversche Straße 28-30
D-10115 Berlin

URL: http://www.bafoeg.bmbf.de/

Publikationen

Das neue BAföG

Informationen zur Ausbildungsförderung

2007, 2 Seiten
Bestell-Nr.: 29958

Bundesgesetz - BAföG

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

Vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, ber. 1680), zuletzt geändert durch das 22. BAföGÄnd-Gesetz vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254).