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24.04.2009
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Minijob, 400-Euro-Job

Viele Jobangebote für Studenten beginnen mit „400-Euro-Job...“ oder „Minijob...“. Das liegt daran, dass diese so genannte geringfügige Beschäftigung für den Arbeitgeber und vor allem für den Studenten meist am unkompliziertesten ist:

  • Seit dem Wintersemester 2008/2009 wird der Minijob nicht mehr beim BAföG angerechnet und hat daher keinen Einfluss auf den Förderbetrag.
  • Wer ausschließlich einem 400-Euro-Job nachgeht, bleibt auf jeden Fall unter dem Freibetrag für das Kindergeld - das wird also weiterhin an die Eltern überwiesen.
  • Weil der Verdienst sehr gering ist, muss nicht auf Lohnsteuerkarte gearbeitet und auch keine Lohnsteuer gezahlt werde. Auch sonstige Abgaben fallen nicht an: Das, was Du verdienst, darfst Du vollständig behalten. Das gilt übrigens auch, wenn Du mehrere Jobs hast, Dein Gesamteinkommen aber unter 400 Euro pro Monat bleibt.

Umgekehrt bist Du sofort sozialversicherungs- und abgabenpflichtig, sobald Du mehr als 400 Euro verdienst. Gehst Du bereits einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach und hast zusätzlich einen Minijob, so musst Du wiederum keine Abgaben auf den Minijob zahlen. Alle Regelungen gelten übrigens für Studenten wie Nicht-Studenten gleichermaßen.

Bei einem Dauerarbeitsverhältnis, wenn also ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt, darf mit dem mittleren Monatseinkommen gerechnet werden. Das heißt: Wer in den Semesterferien zwei Monate lang 1.000 Euro, das restliche Jahr aber nur 275 Euro verdient, ist ebenfalls von den Abgaben befreit. Allerdings darf die 400-Euro-Grenze in maximal zwei Monaten pro Jahr überschritten werden. Weihnachtsgeld und andere Sonderzahlungen werden anteilig auf die Monate angerechnet, in denen gearbeitet wurde - aber nicht auf alle Monate des Jahres.

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