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Studium und Steuern
Von Kay Szantyr
Das Geld ist während des Studiums oft knapp. Um Studiengebühren und Bücher, die Mensamahlzeiten und das WG-Zimmer zu finanzieren, jobben daher zwei Drittel der Studenten. Damit werden sie noch nicht reich - aber für das Finanzamt interessant, sobald sie den Steuerfreibetrag überschreiten. Gut, wenn man weiß, was man alles absetzen darf.
Fiskus und Finanzen - Steuern für Studenten
Studenten haben üblicherweise nicht viel Geld zur Verfügung. Ein bisschen was von den Eltern, ein wenig BAföG und die paar Euros aus dem Studentenjob - das reicht gerade zum Leben. Steuern zahlen kann man damit nicht. Wenn aber der knapp bemessene Steuerfreibetrag überschritten wird, meldet sich der Fiskus mit Forderungen. Allerdings gibt es mehrere Möglichkeiten, um die Steuerpflicht herumzukommen.
Freibeträge für Studenten
Sind die Beträge, die auf das studentische Konto fließen, tatsächlich sehr gering, besteht keine Steuerpflicht. Bis zu 7.664 Euro pro Jahr darf ein Student derzeit verdienen, um für das Finanzamt uninteressant zu bleiben. Damit ist er übrigens auch in Sachen Kindergeld auf der sicheren Seite: Um den Anspruch der Eltern auf diese staatliche Unterstützung nicht zu gefährden, gilt eine Grenze von 7.680 Euro.
Nicht jeder Geldeingang gilt allerdings als Einkommen. BAföG zum Beispiel ist generell steuerbefreit. Zumindest für den Studenten; das staatliche Darlehen wird, ebenso wie das Kindergeld, in der elterlichen Steuererklärung vermerkt. Der Student dagegen muss gegenüber dem Finanzamt sämtliche Zinsen aus Guthaben, zum Beispiel vom Studentenkonto, angeben (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Außerdem müssen die Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit offen gelegt werden.
Absetzbarkeit von Ausgaben
Der Steuerfreibetrag ist aber nicht die Obergrenze dessen, was ein Student verdienen darf - zum Glück, denn von knapp 639 Euro pro Monat ließen sich Miete, Lebensmittel und Studiengebühren kaum bezahlen. Weil Studenten verschiedene Ausgaben absetzen dürfen, erhöht sich die von der Steuer befreite Summe faktisch auf rund 14.500 Euro pro Jahr. Zu den studienbezogenen Kosten, die geltend gemacht werden können, gehören:
- Eine Vorsorgepauschale von rund 2.000 Euro pro Jahr. Sie stellt den Mindestbetrag dar, der vom Finanzamt für Vorsorgezahlungen angesetzt wird. Eine allgemeingültige Zahl für diese Pauschale gibt es nicht - sie wird individuell auf der Basis mehrerer Faktoren berechnet. Die Grundlage ist ein Teil der Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags (2009: 36 Prozent, 2010: 40 Prozent usw.) plus 11 Prozent des Arbeitslohns (bis maximal 1.500 Euro).
- Eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro. Sie soll Arbeitskleidung - die bei Studenten allerdings schwierig begründet werden kann -, Ausgaben für Fachliteratur und Ähnliches abdecken. Diese Ausgaben müssen nicht einzeln aufgelistet werden. 920 Euro können generell geltend gemacht werden, unabhängig davon, wie viel Werbungskosten im Kalenderjahr tatsächlich entstanden sind. Will man jedoch mehr von der Steuer absetzen, verlangt das Finanzamt einen detaillierten Beleg über die Ausgaben. Betroffen sind übrigens alle Investitionen im "direkten Veranlassungszusammenhang" mit dem Studium, also Ausgaben, die für die Fortsetzung der akademischen Ausbildung wichtig sind.
- Sonderkosten bis 4.000 Euro. Zu den Sonderkosten zählen beispielsweise der Unterhalt für das eigene Kind, Kirchensteuer und Spenden, aber auch allgemeine "Bildungskosten" wie die Studiengebühren. Eine Pauschale von 36 Euro ist ohne Nachweis in jedem Fall absetzbar. Für höhere Summen werden wieder Einzelbelege gefordert.
- Allerdings: Diese Regelung gilt nur für das Erststudium - also nicht für Studenten, die bereits zuvor eine Ausbildung absolviert hatten. In letztgenanntem Fall kann jedoch manchmal argumentiert werden, dass das Studium eine Vertiefung oder Aufwertung der Ausbildung darstellt. Das geht aber nur, wenn der Jurastudent vorher nicht gerade Schreinerlehrling war.
- Das staatliche Studentendarlehen BAföG ist generell steuerfrei.
Sonderfall Minijob
Nicht alle Studentenjobs fallen aber unter dieselbe Regelung. Einen Sonderfall stellen die so genannten Minijobs mit einem Monatslohn von 400 Euro dar. Sie können zwar über Lohnsteuerkarte versteuert werden, was bedeutet, dass sie steuerfrei bleiben - schließlich liegt das Jahreseinkommen von 4.800 Euro weit unter dem Steuerfreibetrag. Möglich ist aber auch zur Vermeidung des Verwaltungsaufwands für alle Beteiligten, dass der Arbeitgeber pauschal zwei Prozent Steuern für den Studentenjobber bezahlt. Der Student selbst muss dann nicht einmal eine Lohnsteuerkarte ausfüllen. Wer allerdings mehrere Minijobs hat, sollte auf jeden Fall eine Steuererklärung ausfüllen und sich um Freibeträge und absetzbare Ausgaben kümmern - sonst werden zwar noch nicht gleich Steuern, aber zumindest Sozialabgaben fällig.
Sonderausgaben gleich absetzen
Als die Studienausgaben noch als Werbungskosten galten, konnten Studenten sie von der Steuer absetzen, sobald sie das erste Mal einkommensteuerpflichtig wurden - also spätestens beim Eintritt ins Berufsleben nach dem Abschluss. Seit 2004 existiert diese Möglichkeit leider nicht mehr. Allerdings sind verschiedene Verfahren zum Thema anhängig; das letzte Wort in Sachen "Werbungskosten nachträglich geltend machen" ist noch nicht gesprochen.
Derzeit sind die Ausgaben aber nur im Jahr ihrer Entstehung absetzbar. Das bedeutet: Wer im laufenden Kalenderjahr unter dem Steuerfreibetrag bleibt, bei dem "verfallen" die Sonderkosten im Hinblick auf die Steuer. Wer aber nebenher arbeitet, eine Waisenrente bekommt und vielleicht auch noch ein Praktikum in den Semesterferien absolviert, der sollte genau wissen, wie er Werbungskosten und Vorsorgepauschale von der Steuer absetzt. Schließlich können Studenten jeden Euro brauchen.
WICHTIG: wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass studilux keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben übernimmt und keinesfalls den professionellen Rat eines Steuerberaters ersetzt. Bitte setze Dich bei detaillierten Fragen mit einem Steuerberater in Verbindung.
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Ich bin gerade über diesen Artikel gestolpert, da ich demnächst mit dem Master-Studium beginne und natürlich an der bestmöglichen (Versteuerungs-)Variante eines/mehrerer Nebenjobs interessiert bin.
Zwei Fragen dazu:
1.: Unter "Sonderfall Minijob" steht, dass der Arbeitgeber eine Pauschale von 2 Prozent zahlen kann - sind das nicht 20 Prozent Lohnsteuer? Oder ist hier eine andere Abgabe gemeint..?
2.: Weiß jemand, ob das Masterstudium als "Erststudium" gewertet wird? Das wäre für mich interessant, um "Sonderkosten" absetzen zu können.
Insgesamt: eine schöne Übersicht zum Thema! Kurz gefasst und doch mit vielen Infos, die interessieren.
VG, Wiebke