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    02.03.2009
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    Nebenjobs für Schüler - was ist erlaubt?

    von Kay Szantyr

    Die Sommerferien sind lang, der Geldbeutel ist leer und der MP3-Player kaputt? Dann bietet es sich an, schon als Schüler einen Nebenjob anzunehmen, um ein wenig Geld zu verdienen und etwas "Berufserfahrung" zu sammeln. Also den Eltern versprechen, dass die Schule nicht leiden wird - und ran an die Arbeit. Wer allerdings einfach drauflos jobbt, riskiert seine Krankenversicherung oder das Kindergeld. Und wusstest Du, dass Du auch als Schüler unter Umständen schon ein Gewerbe anmelden musst?

    Das Kellnern und die Verdienstgrenzen

    Ein beliebter Schülerjob ist beispielsweise die Arbeit hinter der Theke eines Coffee-Shops. Es gibt einen festen Stundenlohn und Trinkgeld, und weil man sich die Arbeitszeiten recht frei einteilen kann, sind zwölf, fünfzehn Stunden pro Woche neben der Schule möglich. In den Ferien auch gerne mal mehr. Verdient der Schüler zehn Euro pro Stunde, sind das mindestens 600 Euro pro Monat - das wird dem Finanzamt schnell zu viel. Derzeit liegt der  Steuerfreibetrag nämlich bei 7664 Euro pro Jahr bis 2008 und bei 7834 seit Januar 2009. Wer mehr verdient, wird einkommensteuerpflichtig. Allerdings können Schüler, wie auch Studenten, Werbungs- und Sonderkosten von der Steuer absetzen.

    Die Einkommensteuer müsste der Schüler bezahlen. Wer über 7680 Euro verdient, lässt aber außerdem indirekt seine Eltern zahlen - sie verlieren nämlich den Anspruch auf Kindergeld. Das bedeutet einen Ausfall von (beim ersten und zweiten Kind) 1968 Euro jährlich, unter Umständen wegen drei zu viel verdienter Euro. Die Obergrenzen für Steuern und Kindergeld sollte man daher das ganze Jahr über penibel im Blick behalten.

    Der Sommerferienjob und die Arbeitszeiten

    Sechs Wochen Sommerferien, und die Bäckerei nebenan sucht jemanden, der morgens den Laster entlädt - perfekt. Das bedeutet zwar, schon um halb fünf mit der Arbeit zu beginnen, dafür ist der Rest des Tages frei für den Baggersee. Und es besteht auch keine Gefahr, dass bei diesem Ferienjob irgendwelche Steuerfreibeträge überschritten werden.

    Die Höhe des Gehalts ist aber nicht der einzige Punkt, den es zu beachten gilt. Wer wie lange und wann arbeiten darf, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). "Jugendlicher" laut Gesetz ist, wer mindestens 15 Jahre alt ist, aber noch nicht volljährig. Und ein solcher Jugendlicher darf nur zwischen sechs Uhr morgens und acht Uhr abends arbeiten. Ausnahmen gelten für Jugendliche über 16 Jahren, die in der Gastronomie bis 22 Uhr, in der Landwirtschaft oder in Bäckereien und Konditoreien ab fünf Uhr morgens beschäftigt werden dürfen. Nur wer über 17 ist, darf auch schon um vier Uhr morgens beginnen. Achtet der Arbeitgeber nicht auf das Alter des Schülers, kann er zu hohen Geldbußen verurteilt werden.

    Zu Schulzeiten gelten übrigens andere Regeln: Dann dürfen Jugendliche maximal zwei Stunden pro Tag und lediglich zwischen acht Uhr morgens und sechs Uhr abends Geld verdienen. Und wer hofft, in den Ferien umso mehr arbeiten zu können, sollte aufpassen: Auch dann sind maximal vier Wochen, also 20 Arbeitstage à acht Stunden erlaubt - nicht die ganzen Sommerferien. An Samstagen und Sonntagen gilt, von einigen Ausnahmen abgesehen, ein Arbeitsverbot für Jugendliche.

    Das Tellerwaschen und der Jugendschutz

    In der Gastronomie sind also Arbeitszeiten bis 22 Uhr für Jugendliche ab 15 Jahren theoretisch zulässig, bedienen dürfen sie allerdings erst mit 16 Jahren. Als Gast dürften sie übrigens bis Mitternacht bleiben. Tabu ist bis zum 18. Geburtstag in jedem Fall die Arbeit - wie auch der Besuch - in Casinos und Nachtclubs. Das sind Orte, an denen Jugendliche "sittlichen Gefahren" ausgesetzt wären. Die gilt es bei der Anstellung von Schülern ebenso zu vermeiden wie Aufgaben, die zu physischer oder psychischer Überforderung führen. Da der körperliche wie geistige Entwicklungsgrad aber stark variiert, lässt sich aus dieser Regelung in § 22 JArbSchG keine allgemeingültige Liste verbotener Jobs ableiten. Grundsätzlich sind jedoch Arbeiten bedenklich, die mit Lärm, extremen Temperaturverhältnissen oder erhöhter Unfallgefahr (zum Beispiel beim Umgang mit Chemikalien) verbunden sind. Außerdem ist die Beschäftigung im Akkordsystem verboten, also Tätigkeiten, bei denen man durch schnelleres Arbeiten mehr Geld verdient.

    Ein eigenes Gewerbe?

    Neben den besonderen Jugendschutzregelungen gilt für Schüler, die jobben, dasselbe Recht wie für Erwachsene. Das bedeutet: Auch wenn der Internethandel nur auf Sparflamme nach den Hausaufgaben betrieben wird oder man die Hunde des Nachbarn erzieht - wer für seine Arbeit Geld nimmt, muss dafür ein Gewerbe anmelden. Damit sind einmalige Kosten für die Anmeldung verbunden. Es bedeutet aber nicht, dass man automatisch Steuern zahlen muss, denn die Freibeträge gelten weiterhin. Befreit von der Gewerbepflicht sind nur so genannte freiberufliche Tätigkeiten, darunter auch alle künstlerischen Berufe. Die regelmäßige Berichterstattung von Schulvorführungen für die Lokalzeitung muss ebenso wie die Lieferung der Fotos dazu nicht dem Gewerbeamt gemeldet werden.

    Praktika - teilweise ein Sonderfall

    In einigen Schulen sind ein- bis zweiwöchige Betriebspraktika Pflicht. Viele Schüler absolvieren aber auch freiwillige Praktika in den Ferien, um zu testen, ob der Traumjob wirklich ein Traumjob ist. Für diese Praxiswochen gelten dieselben Regeln wie für Nebenjobs, was Arbeitszeiten, -tage und Tätigkeiten angeht. Sofern das Praktikum im Rahmen der Schulausbildung durchgeführt wird, darf es natürlich auch während der regulären Unterrichtszeit stattfinden und an diesen Tagen bis zu acht Stunden dauern. Dabei muss der Betrieb aber auch wieder darauf achten, dass die Arbeit dem "individuellen Reifegrad" des Schülers angemessen ist. Ansonsten werden Schulpraktika übrigens wie verpflichtende Praktika während des Studiums geregelt: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt nicht - und damit auch kein Anspruch auf Bezahlung.

    Auf jeden Fall: Die Eltern fragen

    Egal, um welche Arbeit es geht, ob Du ein Gewerbe anmelden oder ein Praktikum machen willst: Du darfst bis zum 18. Geburtstag nicht allein entscheiden, womit Du Deine Zeit verbringst und Geld verdienst. Ein verantwortungsvoller Arbeitgeber wird als Erstes nach der Erlaubnis Deiner Eltern fragen. Tut er das nicht - und Du hast ihre Zustimmung vielleicht gar nicht - kann er Ärger mit dem Jugendschutz bekommen. Und mit Deinen Eltern. Was manchmal noch schlimmer ist.

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