Steuerliche Absetzbarkeit von Studienkosten
So kannst du deine Studiengebühren absetzen
In den vergangenen Jahren stiegen die Möglichkeiten zum Studieren enorm. Mittlerweile gibt es eine lange Liste an unterschiedlichen Studienrichtungen. Für dich macht es finanziell einen großen Unterschied, ob dein Studium als Erstausbildung zählt oder ob es sich um eine zweite Ausbildung handelt.
Also: Erst- oder Zweitausbildung? Im Grunde genommen scheint es fürs erste egal zu sein, ob es dein erstes oder zweites Studium ist – oder du zuvor bereits eine Ausbildung absolviert hast. Grundsätzlich kannst die all deine Kosten, die dein Studium betreffen, steuerlich geltend machen. Leider gibt es auch eine schlechte Nachricht: Denn wenn man das ganze etwas genauer unter die Lupe nimmt, ist “Studium” und “Studium” doch nicht das Gleiche! Das heißt, es ist DOCH wichtig, ob es eine Erstausbildung oder Zweitausbildung ist. Doch sobald das geklärt ist, wird in Erfahrung gebracht in welcher Höhe du deine Studienkosten absetzen kannst – und ob du diese tatsächlich möglich ist. Wir erklären dir, in welcher Situation es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Da es so viele verschiedene Studienmöglichkeiten gibt ist es teilweise schwierig zu beurteilen, um welche Studienart es sich handelt.
- Studium direkt nach dem Abitur – Erstausbildung
- Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung – Zweitausbildung
- Studienabbruch und Wechseln auf anderes Studienfachs – Erstausbildung
- Unterbrechung und Wiederaufnahm des Studiums – Erstausbildung
- Abgebrochene Berufsausbildung, Aufgenommene Berufstätigkeit, berufsbegleitendes Studium – Erstausbildung
- Abgeschlossene Berufsausbildung und Berufstätigkeit, berufsbegleitendes Studium – Zweitausbildung
- Ausübung eines Berufs direkt nach dem Abitur, berufsbegleitendes Studium – Erstausbildung
- Promotion nach fertigem Studium – Zweitausbildung
- Master-Studium nach dem Bachelor-Studium – Zweitausbildung
- nach abgeschlossenem Erststudium ein zweites Studium – Zweitausbildung
Es gibt eine bestimmte Besonderheit, die ein Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses darstellt. Wenn du zum Beispiel während deines Studiums zeitgleich arbeitest und dieses Arbeitsverhältnis durch dein Studium wesentlich geprägt wird. Oder wenn es zu deinen Pflichten als Arbeitnehmer zählt, an Studienveranstaltungen teilzunehmen. Das Duale Studium ist ein Studium mit integrierter Berufsausbildung. Dieses ist eine gutes Beispiel für ein Ausbildungsverhältnis (§10 ABS. 1 Nr. 7 EStG) Wenn das Studium deine erste Ausbildung ist, gehören die Kosten zu den steuerlich begünstigten privaten Ausgaben. Das heißt, aus diesem Grund ist diese Ausbildung als Sonderausgaben abzugsfähig. Dieser Abzug ist allerdings auf 6.000 € im Jahr eingeschränkt.
Die Studienkosten wirken sich nur aus, wenn im selben Jahr ist und sie schaffen dir deinen Steuervorteil nur dann wenn du überhaupt Steuern auf deine Einkünfte zahlen musst. Oder wenn dein Studium als Zweitausbildung anerkannt wird weil du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast oder ein bereits absolviertes Studium welches in den Ramen von einem Ausbildungsverhältnis fällt. Deine Kosten sind als Werbungskosten abzugsfähig da sie zu deinen beruflichen Ausgaben zählen. Wenn das bei dir auch tatsächlich zutrifft da hast du Glück, denn dieser Abzug ist höhen technisch unbegrenzt machbar. Deine Studienkosten werden sich im gleichen Kalenderjahr steuermindernd auswirken oder unter gewissen Voraussetzungen in anderen Jahren.
Wann habe ich eine abgeschlossene Erstausbildung?
Aus finanzieller Sicht ist es auf die Steuern bezogen natürlich um einiges vorteilhafter, eine Berufsausbildung vor dem Studium abzuschließen. Diese Option hat für dich mehrere Vorteile! Der erste ist natürlich, dass die Studienkosten unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Der andere ist, dass du neben dem Studium in deinem erlernten Beruf arbeiten kannst und dir so dein Studium finanzieren. Der Gesetzgeber hat geregelt, unter welche Voraussetzungen eine Berufsausbildung fällt, wenn diese abgeschlossen ist. § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG
- mindestens 12 Monatige Ausbildungsdauer
- diese Vollzeit (mindestens zwanzig Stunden/Woche)
- geordnete Ausbildung – definiertes Ausbildungsziel + Lehrplan
- Ausbildung muss mit Abschlussprüfung enden (außer diese ist nicht im Ausbildungsplan vorgesehen)
Das Bundesverfassungsgericht möchte die Studiengebühren komplett absetzen. Daher wird empfohlen, in der Steuererklärung die Aufwendungen rund ums Studium als Werbungskosten anzugeben. Auch wenn das Studium eine Erstausbildung ist, solltest du das angeben! Denn das Bundesverfassungsgericht ist am diskutieren ob die gesetzliche Regelung der Kosten einer Erstausbildung nur im Falle von Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Zwar wird das Finanzamt deine Kosten der Erstausbildung anfangs nicht als Werbungskosten anerkennen. Allerdings ist der Bescheid dann noch ungeregelt und so kann er auch zu deinen Gunsten geändert werden, wenn das Bundesverfassungsgericht die Regelung für verfassungswidrig empfindet. Eine Liste der abzugsfähigen Kosten:
- Fahrtkosten zu der Universität
- Miete, falls es sich um eine Zweitwohnung am Studienort handelt
- Studiengebühren
- Prüfungsgebühren
- Bücher und Materialien
- u.v.m.
Hier wird kein Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung gemacht.